Kostenerstattung bei Spielausfall
Die Erstattung von Kosten kann immer dann eingefordert werden, wenn ein Spielausfall direkt durch einen Verein verschuldet wird.
Beispiele:
- Nichtantreten von Schiedsrichtern (SR)
- [kurzfristige] Spielabsage/-verlegung ohne Benachrichtigung des Spielpartners oder der SR
- ...
In erster Linie können folgende Kosten entstanden sein:
a) Hallenmiete
b) Fahrtkosten: 0,30 € * je gefahrenen Kilometer ( * dieser Betrag entspricht den jeweils gültigen Fahrtkosten für SR)
für maximal 3 Fahrzeuge (à 4 Personen)
Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (Rechnung, Spielbericht, ...) und können erst nach einer Entscheidung der Spielleitung auf Neuansetzung des Spieles eingefordert werden (Kopie an Spielleitung). Überhöhte Forderungen werden von der Spielleitung korrigiert.
Diese Regelung gilt für alle Vereine des Unterbezirks Osnabrück und gleichfalls für den Unterbezirk Osnabrück, wenn dieser für den Spielausfall verantwortlich ist.
Es bleibt natürlich allen Vereinen überlassen, eine geringere Kostenerstattung zu fordern.
27. Mai 2011
gez. Detlef Steinmann
(Sportwart Unterbezirk Osnabrück)